»1. Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Wahlverteidiger in einem Verfahren mit notwendiger Verteidigung unzeitig aus der Hauptverhandlung entfernt haben, so daß eine Weiterverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte.2. Eine Pflichtverletzung i.S. von § 145 Abs. 4StPO liegt vor, wenn in einem Schwurgerichtsverfahren mit mehrtägiger Dauer, in dem sich der Angeklagte in U-Haft befindet, die Wahlverteidiger vorzeitig ohne Zustimmung des Gerichts sowohl den Sitzungssaal als auch das Gerichtsgebäude verlassen, so daß eine Weiterverhandlung aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist.«