OLG Köln - Beschluß vom 16.08.1988 (Ss 469/88) - DRsp Nr. 1995/8416
OLG Köln, Beschluß vom 16.08.1988 - Aktenzeichen Ss 469/88
DRsp Nr. 1995/8416
»Soweit es um die verkehrsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens geht, ist nach natürlicher Lebensauffassung das die "Tat" bildende geschichtliche Ereignis in der Regel ein bestimmter Verkehrsvorgang, mit dessen Ende auch die "Tat" abgeschlossen ist. Beim Besuch eines Einkaufszentrums besteht zwischen Hin- und Rückfahrt dann keine Tatidentität mehr, wenn zwischen der Ankunft und dem Beginn der Rückfahrt ein Zeitraum von etwa einer Stunde liegt. Ein Bußgeldbescheid, der dem Täter einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24aStVG auf der Rückfahrt zur Last legt, ist daher keine Grundlage für eine Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes auf der Hinfahrt.«