OLG Oldenburg, vom 20.11.1986 - Aktenzeichen 1 Ws 160/86
DRsp Nr. 1992/10040
c Klageerzwingungsbefugnis (Abs. 2 Satz 1)(c) besteht für den Verletzten nur dann, wenn er sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar oder über eine andere Stelle an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte;