»... Ob ein Klageerzwingungsantrag zulässig ist, wenn, wie hier, ein Jugendlicher als Täter eines Delikts aus dem Katalog des § 374 StPO in Betracht kommt, ist strittig. Kleinknecht/Meyer (38. Aufl., § 172 Rn 2), OLG Frankfurt (MDR 1959, 415), Brunner (JGG, 8. Aufl., § 80 Rn 3) und Eisenberg (JGG, 1982, § 80 Rn 8) vertreten die Auffassung, daß auch in einem solchen Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei, obwohl nach § 80 Abs. 1 Satz 1 JGG gegen einen Jugendlichen Privatklage gerade nicht erhoben werden kann. Das Klageerzwingungsverfahren diene nur der Sicherung des Legalitätsprinzips. § 80 Abs. 1 Satz 2 JGG durchbreche, jedoch dieses Prinzip, so daß unabhängig von § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO das Klageerzwingungsverfahren gegen Jugendliche nicht zulässig sei.