»... Nach den Urteilsfeststellungen [des LG] hatte der Angekl. bei einer Abendveranstaltung erhebliche Mengen Wein getrunken und sich deshalb entschlossen, nicht mit seinem in einer Entfernung von etwa 1 1/2 km geparkten Personenkraftwagen nach Hause zu fahren, sondern ein Taxi zu benutzen. Zuvor allerdings begab er sich zu Fuß zu seinem Auto und bewegte es, wissend um seine Fahruntüchtigkeit, nachts um 0.40 Uhr im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes 15-20 m weit, damit am nächsten Morgen sein Fahrzeug nicht an einem Standplatz mit Parkuhr stehe und er ein Verwarnungsgeld zu gewärtigen hätte. Im Zuge dieser Standortveränderung war er Ä ohne Schadensfolgen Ä gegen einen Stein gefahren und hatte durch das hierdurch entstehende Geräusch die Aufmerksamkeit von Polizeibeamten auf sich gelenkt, die in der Nähe Dienst taten. Die wenig später entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,57 Promille.
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