BGH - Beschluss vom 10.10.2018
1 StR 438/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2019, 945
NStZ-RR 2019, 95
StV 2019, 315
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 14.05.2018

Prüfung der Lückenhaftigkeit einer Beweiswürdigung im Rahmen einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation; Glaubhaftigkeit der belastenden Einlassung des Mitangeklagten; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 438/18

DRsp Nr. 2019/1592

Prüfung der Lückenhaftigkeit einer Beweiswürdigung im Rahmen einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation; Glaubhaftigkeit der belastenden Einlassung des Mitangeklagten; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bei Fallkonstellationen, in denen das Gericht der Aussage des einzigen Belastungszeugen oder der belastenden Einlassung des Mitangeklagten nur teilweise folgt und es in anderen Teilen Zweifel an dessen Darstellung hat oder diese sogar für widerlegt hält, kann den belastenden Angaben dieses einzigen Zeugen oder Mitangeklagten nur dann gefolgt werden, wenn das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Mai 2018 – soweit es ihn betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4;

Gründe