Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings sowie eines Gegenstandes, der unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringt, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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