Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.Auf die Revisionen der Angeklagten T. , K. und W. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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