BGH - Beschluss vom 19.12.2018
3 StR 516/18
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 S. 1; StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2019, 547
NStZ-RR 2019, 157
StV 2019, 807
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.06.2018

Richten eines Beweisantrags auf eine sog. Negativtatsache hinsichtlich Beweiswürdigung der Angaben der Geschädigten durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 3 StR 516/18

DRsp Nr. 2019/4894

Richten eines Beweisantrags auf eine sog. Negativtatsache hinsichtlich Beweiswürdigung der Angaben der Geschädigten durch das Gericht

Zwar darf das Tatgericht Indiz- oder Hilfstatsachen als für die Entscheidung tatsächlich bedeutungslos erachten, wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Hierzu ist die unter Beweis gestellte Tatsache im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen und diese antizipierende Würdigung in dem den Antrag ablehnenden Beschluss näher darzulegen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018, soweit es ihn betrifft,

a)

im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat vom 28. September 2017),

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c)

in der Einziehungsentscheidung

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4.