Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Angeklagten M. , dass das Landgericht in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
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