Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. April 2015 - auch soweit es die Mitangeklagten R. und N. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten L. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es die Mitangeklagten R. und N. betrifft.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren
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