Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2017, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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