Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2017
a)in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
b)im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass
aa)eingezogen werden:
-eine Tüte mit zwei Gefrierbeuteln mit einmal 122 Klemmleistenbeuteln mit insgesamt 140,46 g Marihuana, einmal mit 51 Klemmleistenbeuteln mit insgesamt 110,44 g Marihuana, zwei Feinwaagen und diversen Klemmleistenbeuteln (Beweismittel II.2. der Anklage),
- - - - - bb) 2.
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