Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4.Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen
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