BGH - Beschluss vom 08.08.2018
2 ARs 121/18
Normen:
StPO § 97 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 138a; StGB § 258;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 615
BGHSt 63, 174
NJW 2018, 3261
NStZ 2019, 100
ZInsO 2018, 2297
wistra 2019, 27
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ARs 121/18
OLG Oldenburg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ARs 1/18

Vereitelung der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch den Strafverteidiger bei fehlendem Beschlagnahmeverbot; Absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen; Überschreitung der Grenzen zulässiger Verteidigung; Erfüllung des Tatbestands der Strafvereitelung wegen des dadurch verzögerten Strafverfahrens gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit

BGH, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 121/18

DRsp Nr. 2018/12853

Vereitelung der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch den Strafverteidiger bei fehlendem Beschlagnahmeverbot; Absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen; Überschreitung der Grenzen zulässiger Verteidigung; Erfüllung des Tatbestands der Strafvereitelung wegen des dadurch verzögerten Strafverfahrens gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit

Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts L. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2018 - Az.: 1 ARs 1/18 - wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 97 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 138a; StGB § 258;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138c Abs. 1 Satz 1, § 138a Abs. 1 Nr. 3 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Verfahren 2 KLs (60/16) des Landgerichts Oldenburg ausgeschlossen wurde. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.