(einschließlich Abweichender Meinung[en])
A. I. 1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft, solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist, wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hierüber hat gemäß § 121 Abs. 2 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden.
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