Auf die Revision des Angeklagten M.gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
b)Auf die Revision des Angeklagten H.wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1-111, 113-226, 228-732, 734-887 und 889-1.122 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
c)Auf die Revision des Angeklagten S.wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und H. werden verworfen.
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