Das Landgericht hat die Angeklagte B wegen eines versuchten und wegen eines vollendeten - jeweils mit dem Mitangeklagten G begangenen - Versicherungsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß sie und ihr Lebensgefährte G nach fehlgeschlagenen Versuchen im Juli 1984 ihr Haus unter Mithilfe eines unbekannten Dritten in der Nacht vom 20. zum 21. August 1984 in Brand gesetzt haben, um die Feuerversicherungs-Summe zu erlangen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht dem Zeugen K bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung vom 27. September 1985 vorgehalten hat, obwohl weder sie noch ihr Verteidiger an der damaligen Vernehmung teilgenommen haben, weil sie von dem Vernehmungstermin entgegen § 168 c Abs. 5 StPO nicht unterrichtet worden waren.
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