Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin M. in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2.Der Antrag der Adhäsionsklägerin vom 17. Juli 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine der Voraussetzungen von § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 -
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