LG Dortmund, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 190 Js 280/1037 Ks 27/11
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verfahrenshindernis der unterbliebenen Mitteilung der Anklageschrift und der Rüge der Anordnung der Untersuchungshaft; Erfordernis des spezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Todesfolge (hier: Gewalt und Schütteln des Säuglings)
BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 StR 533/19
DRsp Nr. 2020/9117
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verfahrenshindernis der unterbliebenen Mitteilung der Anklageschrift und der Rüge der Anordnung der Untersuchungshaft; Erfordernis des spezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Todesfolge (hier: Gewalt und Schütteln des Säuglings)
1. Ein Beschwerdeführer muss im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Diesen Anforderungen wird eine Rüge, die weder den Wortlaut des Haftbefehls, noch des Haftfortdauerbeschlusses mitgeteilt hat, nicht gerecht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Portal Strafprozessrecht" abrufen.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.