A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen strafgerichtlichen Beschluß, durch den die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt worden ist. Der im Zeitpunkt der Entscheidung nahezu 88jährige Beschwerdeführer hatte eine solche Strafe seit mehr als 22 Jahren verbüßt; er hält die weitere Vollstreckung auch mit Blick auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde für grundrechtswidrig.
I.
Durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (20. StR- ÄndG) vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) wurde § 57 a in das Strafgesetzbuch - StGB - eingefügt. Die Vorschrift lautet:
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
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