Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 -
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