BGH - Beschluss vom 04.06.2020
4 StR 15/20
Normen:
StPO § 105 Abs. 1 S. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 3400
NStZ 2020, 621
StV 2021, 409
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 651 Js 19035/18

Wiederholung der Durchsuchung der Wohnung durch die Polizeibeamten als Wohnungsnachschau wegen Cannabisgeruchs hinsichtlich Verwertungsverbots der aufgefundenen Beweismittel; Erklärung mit dem Verlassen der Wohnung konkludent die Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme i.R.d. Bekanntgabe der Haftbefehle

BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 4 StR 15/20

DRsp Nr. 2020/9493

Wiederholung der Durchsuchung der Wohnung durch die Polizeibeamten als "Wohnungsnachschau" wegen Cannabisgeruchs hinsichtlich Verwertungsverbots der aufgefundenen Beweismittel; Erklärung mit dem Verlassen der Wohnung konkludent die Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme i.R.d. Bekanntgabe der Haftbefehle

Wenn für eine erste Wohnungsdurchsuchung eine Anordnung ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr in Verzug zulässig war, muss für die zweite, zeitlich spätere, Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der Regel eine richterliche Anordnung vorliegen, sonst unterliegen die dann gewonnenen Beweismittel einem Verwertungsverbot.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. August 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 105 Abs. 1 S. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe