Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10.09.2019 wird als unzulässig verworfen.
2.Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Mit Beschluss vom 13.08.2018 (
Mit Verfügung vom 04.08.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit es den Verdacht des Verstoßes gegen das
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