Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen; Staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei Nichtergehen eines beantragten Durchsuchungsbeschlusses beim Ermittlungsrichter; Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts i.R. der Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot; Befristung für eine Prozesserklärung zur Herbeiführung eines Beweisverwertungsverbots
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 StR 46/15
DRsp Nr. 2017/3034
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen; Staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei Nichtergehen eines beantragten Durchsuchungsbeschlusses beim Ermittlungsrichter; Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts i.R. der Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot; Befristung für eine Prozesserklärung zur Herbeiführung eines Beweisverwertungsverbots
StPO §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 2, 257 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 21. Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen geltend gemacht wird, setzt keinen auf den Zeitpunkt des § 257 Abs. 1StPO befristeten Widerspruch des verteidigten Angeklagten gegen die Verwertung voraus. Es bedarf auch keiner vorgreiflichen Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2StPO.
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