Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in fünf Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Sein. Revision führt zum Erfolg.
I.
Verfahrensvoraussetzung.
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