13.2.3 Beanstandung des Gerichts - unzulässige Unterbrechung des Fragerechts des Verteidigers

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Der Vorsitzende hat nicht das Recht, das einem Verfahrensbeteiligten eingeräumte Fragerecht zu unterbrechen oder ohne sachlichen Grund zu entziehen.

Ein Verfahrensbeteiligter hat einen Anspruch darauf, alle zulässigen Fragen im Zusammenhang zu stellen.

Obwohl eine alleinige Unterbrechung revisionsrechtlich nach überwiegender Ansicht nicht sanktionierbar ist, ist dennoch vom Anwalt zu erwägen, die Unterbrechung des Fragerechts durch das Gericht/den Vorsitzenden förmlich zu beanstanden.

Das Fragerecht besteht bei Zeugen und Sachverständigen solange fort, bis diese - nach entsprechender Anhörung der Frageberechtigten - nach § 248 Satz 1 StPO entlassen worden sind.

Sachverhalt

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Hauptbelastungszeuge ausgiebig vom Vorsitzenden vernommen. Der Vorsitzende hat dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt. Allerdings wird er schon nach kurzer Zeit vom Vorsitzenden unterbrochen,

weil dieser eine Frage "vergessen" hatte,

weil sich ihm eine Anschlussfrage aufdrängt,

weil er die Frage des Verteidigers in eine ihm als "richtiger" erscheinende Form umformulieren will,

weil der Staatsanwalt signalisiert hat, dass er hierzu auch eine Frage hat,

u.v.m.

Der Vorsitzende behauptet zudem unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 23.11.1994 - (NStZ 1995, = StV 1995, ), dass es ein Recht des Verteidigers, eine einmal begonnene Zeugenbefragung ohne Unterbrechung fortzusetzen und zu Ende zu führen, nicht gibt.