Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO stets unzulässig. |
Der eigene Mandant kann durch die plötzliche Frage eines Mitangeklagten überrascht werden. In diesem Fall muss der Verteidiger unter Hinweis auf das Befragungsverbot einschreiten. |
Ein Angeklagter kann Mitangeklagten aber Fragen über den eigenen Verteidiger oder über den Vorsitzenden stellen. Der Vorsitzende darf ein entsprechendes Begehren eines Angeklagten, er möge dem Mitangeklagten eine Frage stellen, nicht ablehnen, nicht einmal unter Verweis auf einen vorhandenen Verteidiger. |
Sachverhalt
Verteidiger V verteidigt einen von insgesamt drei wegen Körperverletzung Angeklagten. Alle Angeklagten machen Angaben zum Vorwurf, der Mandant des Verteidigers V bestreitet den Vorwurf. Das Verhältnis zwischen den ehemals befreundeten Angeklagten ist zerrüttet.
Im Rahmen der Vernehmung des letzten Angeklagten kommt es zu einer direkten verbalen Konfrontation und gegenseitigen Befragung des Mandanten durch den anderen Mitangeklagten. Dabei werden dem Mandanten konkrete, anklagerelevante Vorwürfe durch den Mitangeklagten gemacht. Das Gericht unterbricht die Vernehmung des letzten Angeklagten und lässt die Situation aufmerksam "laufen".
Was hat Verteidiger V zu unternehmen?
Lösung
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