Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Ein Verfahrensbeteiligter hat nach der Worterteilung zur Ausübung des Fragerechts einen Anspruch darauf, alle zulässigen Fragen im Zusammenhang zu stellen. |
Mit dem Anspruch einher geht auch die Verpflichtung des Vorsitzenden, ein Unterbrechungsansinnen anderer Beteiligter in "fremde" Fragerechte hinein strikt zu unterbinden. |
Das Beanstandungsrecht hat allein der Vorsitzende. "Beanstandungsansinnen" anderer Prozessbeteiligter - ohne förmlichen Beanstandungsantrag - sind schlicht zu ignorieren. |
Sachverhalt
Während der Befragung des Zeugen durch den Verteidiger wird dieser fortwährend vom Staatsanwalt/Verteidiger des Mitangeklagten wortreich unterbrochen. Die Frage sei unzulässig, weil
die Frage nichts mehr mit dem Beweisthema zu tun habe; |
die Frage bereits mehrfach gestellt und beantwortet worden sei; |
der Zeuge doch hierzu nichts sagen könne. |
Was kann der Verteidiger V gegen die Unterbrechung tun?
Lösung
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