21.1.1 Grundlagen

Autor: Molkentin

Strengbeweisverfahren

Der Beweis mit Urkunden nimmt in allen Prozessordnungen einen bedeutenden Platz ein. Dies gilt auch für den Strafprozess. Zwar ist hier anders als im Zivilprozess kein Raum für einen besonderen Urkundenprozess (wenn vom Strafbefehlsverfahren abgesehen wird, dessen Ausspruch einzig auf der Aktenlage beruht, aber doch ohne weiteres durch den Einspruch angreifbar und in eine Hauptverhandlung überführbar ist). Ein Strafurteil ergeht demgegenüber aufgrund einer Hauptverhandlung, in welcher der gesamte Verfahrensstoff noch einmal neu präsentiert und beurteilt wird. Hierzu erfolgt eine Beweisaufnahme im sogenannten Strengbeweisverfahren. Dies bedeutet, dass in einem formalisierten Procedere nur bestimmte Beweismittel zur Verfügung stehen, derer sich das Gericht auch nur in der dafür vorgeschriebenen Weise bedienen kann. Durch die Beachtung dieser "schützenden Formen" verwirklicht sich die gerade auch für den Strafprozess im Hinblick auf die durch Strafurteil aufzuerlegenden Einbußen und Makel wesentliche Verfahrensgerechtigkeit.

Beweismittel des Strengbeweises