Autor: Molkentin |
Wo das Gericht ohne weiteres eine Urkundsverlesung anordnet, wo ebenso auch an eine Vernehmung von (instruierten) Zeugen oder Sachverständigen zu denken wäre, wird es dies (unter Verweis darauf oder auch unausgesprochenerweise) häufig auf eine der unterschiedlichen durch § 256 StPO bereitgestellten Befugnisse stützen. Es macht deshalb Sinn, vorrangig die dortigen Fallgruppen in den Blick zu nehmen und anhand ihrer eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Bei § 256 StPO handelt sich durchgängig um Regelungen, die es möglich machen, eine schriftliche Stellungnahme anstelle einer Vernehmung des Autors (oder einer entsprechend instruierten Person) in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies lässt sich grundsätzlich unterscheiden von solchen Regelungen, die es erlauben, das Protokoll einer polizeilichen oder richterlichen Vernehmung (von Zeugen, Beschuldigten, Angeklagten und Sachverständigen) anstelle einer Vernehmung der Verhörsperson zu verlesen (§§ 251 ff. StPO).
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