21.1.13 Urkundsbeweis bei Widersprüchen, § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 2 StPO

Autor: Molkentin

Normzweck

Eine weitere Verlesungsmöglichkeit besteht für den Fall, dass Aussagen von Zeugen, Mitbeschuldigten, Angeklagten oder auch Sachverständigen einen Widerspruch zu bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Vernehmungen aufweisen sollten. Dieser Widerspruch darf dann allerdings nicht bereits bei (ggf. weiteren) früheren Vernehmungen "hervorgetreten" sein. Vielmehr muss er sich gerade erst im Rahmen der aktuellen Hauptverhandlung ergeben haben, so dass es dann im aktuellen Rahmen der Hauptverhandlung einer angemessenen, den unterschiedlichen Prozessmaximen Rechnung tragenden Reaktion bedarf. Kann dieser Widerspruch ohne eine Unterbrechung der Hauptverhandlung in anderer Weise unter Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO "festgestellt oder behoben werden", also namentlich durch eine Aussage der betreffenden Verhörsperson, so hat dies zu geschehen.