Autor: Molkentin |
Die Sonderregelung des § 325 StPO eröffnet für die Berufungshauptverhandlung weitere Möglichkeiten der Urkundenverlesung. Zunächst ergibt sich aus § 325 StPO im Umkehrschluss (aus: "... ohne Zustimmung ... nur, wenn ..."), dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO in der Berufungshauptverhandlung, die eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, grundsätzlich zur Disposition der Beteiligten steht.
Ohne das Vorliegen einer solchen Zustimmung kann das Protokoll aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die im Falle des Rechtsmittels der Berufung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat (dort sind gem. § 273 Abs. 2 StPO auch "die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen"), anstelle des entsprechenden Zeugenbeweises verlesen werden.
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