24.1.5 Rügeobliegenheit und Rügepräklusion

Autoren: Lubini/Schwürzer

Erhaltung der Revisionsrüge in bestimmten Fällen nur bei vorheriger Beanstandung (Grundsatz der Rügeobliegenheit)

Ein entscheidender Gesichtspunkt für den Gebrauch des Beanstandungsrechts des § 238 Abs. 2 StPO ist die Aussicht, den Prozess über Beanstandungen mitsteuern zu können. Der Erfolg soll sich ja im besten Falle schon in der Tatsacheninstanz einstellen, etwaige Rechtsverletzungen sollen bereits hier beseitigt werden. Hierfür gibt § 238 Abs. 2 StPO - ähnlich wie beim Beweisantrag - dem Verteidiger ein Instrument an die Hand, mit dem er nach seinem Ermessen Einfluss auf den Verfahrensablauf nehmen kann. Genauso wichtig ist aber die Frage, ob im Einzelfall auch eine Beanstandungs"pflicht" - oder besser - eine Rügeobliegenheit besteht, d.h., ob ohne die Beanstandung für die Revision eine Rügepräklusion eintritt. Anders als die Literatur und obwohl dafür keine explizite Regelung ersichtlich ist, vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 238 Abs. 2 StPO, dass die Beanstandung in bestimmten Konstellationen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für Verfahrensrügen in der Revision ist. An dieser Rechtsprechung kommt man nicht vorbei; vom Bundesverfassungsgericht wird sie als verfassungskonform angesehen (vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06) und muss in der Praxis uneingeschränkt beachtet werden.

Hinweis