BGH - Beschluss vom 11.07.2017
3 StR 510/16
Normen:
StPO § 238 Abs. 1; StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; JGG § 67 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 145
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 11.08.2016

Äußerungsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters; Gleichstellung dieses Rechts mit dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 510/16

DRsp Nr. 2017/13961

Äußerungsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters; Gleichstellung dieses Rechts mit dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort

Den Eltern eines 15-jährigen Angeklagten steht das Recht zu, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein. Die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen ist, steht im Ermessen des Vorsitzenden stehe.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 1; StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; JGG § 67 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.