c. »Für die Zulassung der Nebenkl. nach § 395 Abs. 3 StPO bedarf es eines wirksamen Strafantrags nicht, wenn die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 232 StGB bejaht hat und aus diesem Grund die Erhebung der öffentlichen Klage zulässig war. Die gegenteilige Ansicht (LG Bremen, StV 1988, 293; Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. [und 39.] Aufl. § 395 Rdn. 5 ..) ist abzulehnen. Sie ist die Weiterführung der zu § 395 StPO a. F. vertretenen Auffassung, daß für eine Zulassung als Nebenkl. im Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 230 StGB auch dann ein Strafantrag des Verletzten erforderlich ist, wenn die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Diese Auffassung zum alten Recht knüpfte an die Verweisung des § 395 Abs. 1 StPO a. F. auf § 374 StPO an.«
Dieser gegenteiligen Rechtsauffassung jedoch sei durch die Änderung des § 395 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 die Argumentationsgrundlage entzogen.