OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2023
1 Rv 24 Ss 919/22
Normen:
StPO § 79 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 6827/20
LG Hechingen, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 6827/20

Anforderungen an Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 S. 1Mutmaßungen als Grundlage für Beweisantrag untauglichDarlegungen zum Fachgebiet im Beweisantrag durch Konnexitäts-Erfordernis

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 1 Rv 24 Ss 919/22

DRsp Nr. 2023/13748

Anforderungen an Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 S. 1 Mutmaßungen als Grundlage für Beweisantrag untauglich Darlegungen zum Fachgebiet im Beweisantrag durch Konnexitäts-Erfordernis

1. Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO liegt vor, wenn eine bestimmte Tatsache konkret behauptet und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet wird. Es bedarf eines Beleges, wie das Beweismittel die Tatsache nachweisen soll. Deshalb kommt einer präzisen Formulierung ein hohes Gewicht zu. 2. Der Beweisantrag "andere als sexuelle Erfahrungen" ist zu unbestimmt und lediglich Ausdruck einer Mutmaßung. 3. Der Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt grundsätzlich nicht die Benennung eines bestimmten Sachverständigen. Kommen allerdings solche mehrerer Fachgebiete in Betracht, bedarf es einer entsprechenden Präzisierung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. August 2022 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 79 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe