Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.Die Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und mit seiner Revision gegen das Verwerfungsurteil nach §
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