BGH - Urteil vom 24.01.2012
1 StR 412/11
Normen:
StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 260 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHSt 57, 88
NStZ 2012, 279
NStZ 2013, 351
StV 2012, 451
wistra 2012, 195
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.04.2011

Anforderungen an eine Anklageschrift bei Bandentaten oder uneigentlichen Organisationsdelikten im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

BGH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 1 StR 412/11

DRsp Nr. 2012/3916

Anforderungen an eine Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen Organisationsdelikten" im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder "uneigentlichen Organisationsdelikten" nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 260 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und festgestellt, dass eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten noch nicht veranlasst ist.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten aller Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben in vollem Umfang Erfolg.

I.

Dem Einstellungsurteil des Landgerichts ging folgendes prozessuale Geschehen voraus: