BGH - Urteil vom 26.09.2019
4 StR 30/19
Normen:
StGB § 63 S. 1-2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 385
NStZ-RR 2021, 205
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.09.2018

Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als außerordentlich beschwerende Maßnahme; Gefahrprognose zur erhöhten Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die Anlasstaten (hier: Brandstiftung)

BGH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 4 StR 30/19

DRsp Nr. 2019/15907

Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als außerordentlich beschwerende Maßnahme; Gefahrprognose zur erhöhten Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die Anlasstaten (hier: Brandstiftung)

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 63 S. 1-2;

Gründe