OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.04.2016
2 VAs 3/16
Normen:
GVG § 21 Abs. 1 S. 1; EGGVG § 29 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 01.01.2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht KarlsruheVerwerfung des Antrags als unzulässig

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 2 VAs 3/16

DRsp Nr. 2016/7767

Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 01.01.2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe Verwerfung des Antrags als unzulässig

Eine allgemeine Anfechtung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht statthaft.

Tenor

1.

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen.

3.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

5.

Der Geschäftswert wird auf 200,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 21 Abs. 1 S. 1; EGGVG § 29 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.