Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird als unzulässig verworfen.
2.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen.
3.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
5.Der Geschäftswert wird auf 200,- EUR festgesetzt.
I.
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