BGH - Beschluss vom 28.05.2015
2 StR 526/14
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2016, 217
StV 2015, 737
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2014

Aufhebung eines Strafurteils aufgrund eines nichtberücksichtigten Befangenheitsantrags gegenüber dem vorsitzenden Richter

BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 2 StR 526/14

DRsp Nr. 2015/14473

Aufhebung eines Strafurteils aufgrund eines nichtberücksichtigten Befangenheitsantrags gegenüber dem vorsitzenden Richter

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.

I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: