BGH - Beschluß vom 13.10.2005
5 StR 278/05
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 49
StV 2006, 59
wistra 2006, 112
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.01.2005

Befangenheit durch Äußerung in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Beweisantrag

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 5 StR 278/05

DRsp Nr. 2005/19852

Befangenheit durch Äußerung in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Beweisantrag

Auch Äußerungen eines Richters in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Beweisantrag ("noch schneller ablehnen") können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten, zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, weil der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer zu Unrecht verworfen worden ist.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der Angeklagte, der ebenso wie das spätere Opfer L in einem Männerwohnheim lebte, in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 2004 mindestens zehnmal dessen Zimmer und versetzte L eine Vielzahl von Faustschlägen, Tritten und Schlägen mit einem mit Eiswürfeln gefüllten Handtuch. Auch führte er drei- bis viermal eine Plastikflasche in den Anus des homosexuellen Opfers ein und zog heftig an dessen Penis. L verstarb noch in derselben Nacht an den Folgen der erlittenen schweren Verletzungen. Der Angeklagte hat die Tat im Wesentlichen eingeräumt, sich aber darauf berufen, betrunken gewesen zu sein.