Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten, zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, weil der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer zu Unrecht verworfen worden ist.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der Angeklagte, der ebenso wie das spätere Opfer L in einem Männerwohnheim lebte, in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 2004 mindestens zehnmal dessen Zimmer und versetzte L eine Vielzahl von Faustschlägen, Tritten und Schlägen mit einem mit Eiswürfeln gefüllten Handtuch. Auch führte er drei- bis viermal eine Plastikflasche in den Anus des homosexuellen Opfers ein und zog heftig an dessen Penis. L verstarb noch in derselben Nacht an den Folgen der erlittenen schweren Verletzungen. Der Angeklagte hat die Tat im Wesentlichen eingeräumt, sich aber darauf berufen, betrunken gewesen zu sein.
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