BGH - Beschluss vom 09.05.2012
2 StR 25/12
Normen:
StPO § 24 Abs. 2;

Befangenheit von Richtern aufgrund eines durch das Präsidium des BGH aufgebauten Drucks

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 2 StR 25/12

DRsp Nr. 2012/9385

Befangenheit von Richtern aufgrund eines durch das Präsidium des BGH aufgebauten Drucks

1. Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren.2. Wurde auf Richter vom Präsidium möglicherweise Druck ausgeübt, der sich inhaltlich aber nicht auf die Entscheidung also solche, sondern ausschließlich darauf bezog, dass die Richter den anhängigen Verfahren Fortgang gegeben, vermag allein dies eine Befangenheit nicht zu begründen.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten M. und C. gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer C. und M. , die auch die vorschriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt haben, machen geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: