BGH - Beschluss vom 09.02.2023
I ZR 142/22
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 711
JZ 2023, 281
MDR 2023, 591
ZIP 2023, 662
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 415 HKO 45/20
OLG Hamburg, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 58/22

Begründete Besorgnis der Befangenheit; Zuvorige Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin

BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen I ZR 142/22

DRsp Nr. 2023/3610

Begründete Besorgnis der Befangenheit; Zuvorige Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss zu entscheiden hat, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen hat, und an diesem Beschluss die Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.

Tenor

Die Selbstablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. und das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin werden für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf der Grundlage einer von den Parteien geschlossenen Vereinbarung auf Zahlung einer Provision in Anspruch genommen. Das Landgericht hat - soweit noch von Bedeutung - der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.