BGH - Beschluss vom 15.09.2015
2 StR 21/15
Normen:
StGB § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 40
StV 2016, 561
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 09.09.2014

Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 2 StR 21/15

DRsp Nr. 2015/20767

Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

Mit der bei Verurteillung wegen gefährlicher Körperverletzung strafschärfend berücksichtigen Erwägung, dass die Geschädigte dem Angeklagten keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe, wirft der Tatrichter dem Angeklagten unzulässig die Begehung der Straftat als solche vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.