Beschwerde gegen Haftbefehl nach § 114 StPO - Vorrang des Vorführhaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO

Hohes Gericht,

die Verteidigung legt hiermit gem. §  304 StPO Beschwerde ein

gegen den Haftbefehl gegen den Angeklagten

und beantragt,

stattdessen den Angeklagten zum nächsten Hauptverhandlungstermin nur vorführen zu lassen.

Begründung:

Bei der Auswahl des Zwangsmittels sind auch die Schwere des Tatvorwurfs und die Straferwartung abzuwägen. Der Vorführungsbefehl nach §  230 Abs.  2 StPO hat als weniger einschneidende Maßnahmen immer Vorrang vor dem Haftbefehl nach §  114 StPO (BGHSt 32, 19). Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.).