Beanstandung der Abwesenheitsverhandlung nach § 231b StPO (ordnungswidriges Benehmen)

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

§  231b StPO berechtigt das Gericht, nur dann ohne den Angeklagten weiter zu verhandeln, wenn dieser wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt wurde oder zur Haft abgeführt wurde (§  177 GVG), und das Gericht die Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Die Vorschrift ist eng auszulegen. Es reicht nicht jedes Fehlverhalten des Angeklagten, wie etwa Unhöflichkeiten, eine einmalige Störung oder eine geringfügige Entgleisung. Und so ist es hier. Der Angeklagte hat lediglich einmal sich unhöflich geäußert. Damit ist die Störung nicht von solchem Gewicht, dass sie objektiv den Fortgang der Hauptverhandlung infrage stellt bzw.