OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2008
3 Ss OWi 875/08
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 150
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 35 Js 2822/07 - 478/07

Besetzung des Bußgeldsenats bei erneuter Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 875/08

DRsp Nr. 2009/1663

Besetzung des Bußgeldsenats bei erneuter Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat

Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.